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GSpG § 8. Zusatzspiel, BGBl. Nr. 620/1989, gültig ab 01.01.1990

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Bestimmte Lotterien

§ 8. Zusatzspiel

Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit anderen einem Konzessionär übertragenen Glücksspielen durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler, deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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