GLÜCKSSPIELABGABEN
§ 60.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 27 Abs. 4,
2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
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