Abschnitt I Glücksspielgesetz
§ 5. Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
(1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird.
(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann sich im Interesse einer rascheren und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der Österreichischen Postsparkasse bedienen.
(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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