Abschnitt I Glücksspielgesetz
GLÜCKSSPIELABGABEN
§ 59a.
(1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
1. 10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den § 14, 21 und 22 sowie
2. 100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den § 14, 21 und 22.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der § 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die § 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenverordnung.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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