Abschnitt I Glücksspielgesetz
GLÜCKSSPIELABGABEN
§ 58.
(1). Die bisher von der Buchhaltung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit vom von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.
(2) Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen sonstigen administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit vom vom Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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