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GSpG § 57. Glücksspielabgabe, BGBl. I Nr. 54/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010

Abschnitt I Glücksspielgesetz

GLÜCKSSPIELABGABEN

§ 57. Glücksspielabgabe

(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.

(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, gilt Folgendes:

a) Die Glücksspielabgabe beträgt 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.

b) Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, beträgt die Glücksspielabgabe 16 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.

Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten beträgt die Glücksspielabgabe 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen, es sei denn sie werden auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

(4) Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sind von der Glücksspielabgabe befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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