Abschnitt I Glücksspielgesetz
GLÜCKSSPIELABGABEN
§ 57.
(1) Die Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung werden mit Wirksamkeit vom Bedienstete der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Die bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Bediensteten eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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