GSpG § 57. Erhöhte Beugestrafen, BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2010

GLÜCKSSPIELABGABEN

§ 57. Erhöhte Beugestrafen

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.

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