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GSpG § 56. Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, BGBl. I Nr. 59/2001, gültig von 01.01.2002 bis 19.12.2003

Abschnitt I Glücksspielgesetz

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 56. Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

(1) Verboten ist:

1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;

2. die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland.

(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro geahndet.

(3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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