GSpG § 56. Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 56. Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

(1) Verboten ist:

1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;

2. das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;

3. die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.

(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.

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