Abschnitt I Glücksspielgesetz
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 56. Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
(1) Verboten ist:
1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
2. das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
3. die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.
(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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