GSpG § 55., BGBl. Nr. 695/1993, gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996

Abschnitt I Glücksspielgesetz

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 55.

(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 die Gegenstände, mit denen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist dem Veranstalter auf die Geldstrafe anzurechnen, ansonsten auszufolgen. Meldet sich der Veranstalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Bestrafung oder nach selbständiger Einziehung nicht bei der Behörde, so geht das Geld in das Eigentum des Bundes über.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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