GSpG § 54., BGBl. Nr. 695/1993, gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996

Abschnitt I Glücksspielgesetz

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 54.

(1) Gegenstände, mit denen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 bestraft wurde.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 verwendet werden.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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