GSpG § 52d. Verlängerung der Verjährung, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 23.07.2019

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 52d. Verlängerung der Verjährung

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 52b oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

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