Abschnitt I Glücksspielgesetz
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 52b. Pflichtverletzungen
(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung einer der in § 31c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5,§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7,§ 9 Abs. 3,§ 9a Abs. 1,§ 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17,§ 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Das Finanzamt Österreich hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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