GSpG § 50., BGBl. I Nr. 125/2003, gültig von 20.12.2003 bis 14.12.2005

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 50.

Für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.

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