GSpG § 50., BGBl. Nr. 344/1991, gültig von 01.04.1991 bis 19.12.2003

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 50.

Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76843