Abschnitt I Glücksspielgesetz
Lotterien ohne Erwerbszweck
§ 48.
(1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses einer Ausspielung, die gemäß § 46 unter Aufsicht gestellt worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung gegenüber Rechnung zu legen.
(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (Abs. 1) innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Einbringung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung des Reinerträgnisses ist von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes festzusetzen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung (Abs. 1) ist dem Veranstalter, der Bewilligungsbehörde und, wenn sich eine Beanstandung ergab, auch dem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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