Abschnitt I Glücksspielgesetz
Lotterien ohne Erwerbszweck
§ 46.
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für sonstige Ausspielungen eine Aufsicht bestellen.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben nach Abs. 1 bei sonstigen Nummernlotterien dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt und bei allen übrigen sonstigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.
(3) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die sonstige Ausspielung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der Überwachung trägt der Veranstalter; das gemäß Abs. 2 für die Überwachung zuständige Finanzamt hat den Personal- und Sachaufwand für die Überwachung der Ausspielung gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Ausspielung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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