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GSpG § 46., BGBl. Nr. 344/1991, gültig von 01.04.1991 bis 30.09.1997

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 46.

(1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für sonstige Ausspielungen eine Aufsicht bestellen.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben nach Abs. 1 bei sonstigen Nummernlotterien dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt und bei allen übrigen sonstigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.

(3) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die sonstige Ausspielung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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