GSpG § 42., BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 42.

(1) Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile und der Gesamtwert der Treffer mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.

(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt werden.

(3) Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital von über 50 000 S für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (§ 36) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher inländischer Banken oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer Bank oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit dem Sitz im Inland erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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