Abschnitt I Glücksspielgesetz
Lotterien ohne Erwerbszweck
§ 40. Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
(1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
(2) Das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern örtlich zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen dürfen nur die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile verwendet werden.
(4) Die Österreichische Staatsdruckerei darf die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst ausfolgen, wenn
1. die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957) nachgewiesen oder sichergestellt wurde und
2. die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76843