Abschnitt I Glücksspielgesetz
Lotterien ohne Erwerbszweck
§ 38.
Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wenn
1. eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
2. keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
3. die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (§ 48) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung anerkannt und eine widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde,
4. die Sicherheitsleistung gemäß § 42 Abs. 3 nachgewiesen wurde und
5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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