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GSpG § 36. Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen, BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 36. Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen

(1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig:

1. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S an natürliche und bis einschließlich 200 000 S an juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden;

2. zur Durchführung von anderen Tombolaspielen, Glückshäfen, Juxausspielungen und sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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