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GSpG § 31c., BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Spielbanken

§ 31c.

(1) Die Konzessionäre nach den § 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben § 8 Abs. 1 bis 4 und § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden.

(2) Die Konzessionäre nach § 21 haben:

1. stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der § 11 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, § 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;

2. wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 2 Z 14 FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;

3. bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom S 73, (§ 2 Z 16 FM-GwG) die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

4. bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 FM-GwG anzuwenden;

5. im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 festgestellten erhöhten Risikos die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 FM-GwG (iVm Anlage III) anzuwenden;

6. im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.

(3) Der Konzessionär nach § 14 hat:

1. die Bestimmungen der § 11 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, der § 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;

2. wenn die Risikoanalyse nach Abs. 1 für den Bereich der Elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1 ein erhöhtes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 3 FM-GwG (iVm Anlage III) anzuwenden;

3. auf Elektronische Lotterien nach § 12a Abs. 2 die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den § 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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