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GSpG § 31b. Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber, BGBl. I Nr. 73/2010, gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010

Abschnitt I Glücksspielgesetz

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§ 31b. Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

(1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den § 5, 14, 21 und 22 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.

(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den § 5, 14, 21 und 22 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen.

(3) Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach § 5, 14, 21 und 22.

(4) Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach § 14 und der Bewilligungsinhaber nach § 5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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