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GSpG § 31a. Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben, BGBl. Nr. 695/1993, gültig von 01.11.1993 bis 18.08.2010

Abschnitt I Glücksspielgesetz

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§ 31a. Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den § 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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