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GSpG § 31., BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Spielbanken

§ 31.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär und die von ihm betriebenen Spielbanken auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich für Zwecke seiner Überwachung auch der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung bedienen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Abs. 1 bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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