Abschnitt I Glücksspielgesetz
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§ 30. Beteiligungsverhältnisse
(1) Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 4 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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