Abschnitt I Glücksspielgesetz
Spielbanken
§ 30. Beteiligungsverhältnisse
(1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität jener Personen, die an seinem Grundkapital beteiligt sind, mitzuteilen.
(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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