Abschnitt I Glücksspielgesetz
Spielbanken
§ 29.
(1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.
(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.
(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung (Abs. 2) unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
(4) Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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