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GSpG § 28., BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1998

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Spielbanken

§ 28.

(1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet werden.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt:

1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:

für die ersten 500 000 S 35 vH,

für die weiteren 500 000 S 40 vH,

für die weiteren 500 000 S 45 vH,

für die weiteren 500 000 S 50 vH,

für die weiteren 1 000 000 S 55 vH,

für die weiteren 1 500 000 S 60 vH,

für die weiteren 2 500 000 S 65 vH,

für die weiteren 3 000 000 S 70 vH,

für alle weiteren Beträge .......... 80 vH.

2. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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