zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GSpG § 26. Besuchs- und Spielordnung, BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 22.07.2019

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Spielbanken

§ 26. Besuchs- und Spielordnung

(1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;

2. die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß § 25);

3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76843