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GSpG § 24a., BGBl. Nr. 695/1993, gültig ab 01.11.1993

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Spielbanken

§ 24a.

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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