zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GSpG § 24. Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter, BGBl. I Nr. 73/2010, gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2016

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Spielbanken

§ 24. Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

(1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (§ 15 Abs. 1) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76843