Abschnitt I Glücksspielgesetz
Spielbanken
§ 24.
(1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe im Ausland errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.
(2) Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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