Abschnitt I Glücksspielgesetz
Spielbanken
§ 22.
Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25 und der Spielbanken gemäß § 31;
5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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