GSpG § 20. Sportförderung, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2021

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 20. Sportförderung

Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den § 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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