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GSpG § 20. Sportförderung, BGBl. I Nr. 54/2010, gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2016

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 20. Sportförderung

Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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