Abschnitt I Glücksspielgesetz
Übertragung bestimmter Lotterien
§ 20. Sportförderung
Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den § 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird als Basis der Betrag der jeweiligen Vorvorjahresbilanz in monatlich gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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