TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GSpG § 20., BGBl. I Nr. 156/2002, gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 20.

(1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 31 976 000 Euro zur Verfügung.

(2) Ab dem verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.

(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den § 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.

(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bundes für die Jahre 2000 bis 2003 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2002 jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den § 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2003 jeweils 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 200033 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 200134 882 960 Euro (480 Millionen Schilling) und in den Jahren 2002, 2003 36 336 400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 200031 976 074 Euro (440 Millionen Schilling)] monatlich in gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76843