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GSpG § 20., BGBl. I Nr. 90/1998, gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 20.

(1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 400 Millionen Schilling zur Verfügung.

(2) Ab dem verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.

(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den § 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.

(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 1998 und 1999 für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den § 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 1998 400 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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