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GSpG § 20., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 20.

(1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 400 Millionen Schilling zur Verfügung.

(2) Ab dem verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.

(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den § 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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