Abschnitt I Glücksspielgesetz
Übertragung bestimmter Lotterien
§ 19.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu bemessen.
(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet des Abs. 1 beim Konzessionär einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu bestellen.
(4) Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß des Konzessionärs sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 8 und 9 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an den Bundesminister für Finanzen für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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