zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GSpG § 18. Beteiligungsverhältnisse, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 30.12.2016

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 18. Beteiligungsverhältnisse

(1) Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 14 Abs. 2 Z 4 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76843