Abschnitt I Glücksspielgesetz
Übertragung bestimmter Lotterien
§ 18. Beteiligungsverhältnisse
(1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität der Personen, die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt sind, mitzuteilen.
(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 14 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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