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GSpG § 17., BGBl. Nr. 747/1996, gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 17.

(1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt:

1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

für die ersten 1 200 Mill. S 18,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 19,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 20,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 21,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 22,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 24 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 26 vH,

für alle weiteren Beträge ............ 27,5 vH;

2. für Sofortlotterien .................. 17,5 vH;

3. für die Klassenlotterie .............. 2 vH;

4. für das Zahlenlotto .................. 27,5 vH;

5. für Nummernlotterien ................. 17,5 vH.

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.

(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele. Zu diesem Zweck kann der Konzessionär von der von ihm gemäß Abs. 3 abzuführenden Konzessionsabgabe die von ihm geleisteten Beträge für die generelle mediale Unterstützung im folgenden Ausmaß von der von ihm für ein Kalenderjahr zu leistenden Konzessionsabgabe abziehen:

von den ersten 1 850 Millionen Schilling

an Konzessionsabgabe ......................... 15 vH,

von allen weiteren Beträgen an

Konzessionsabgabe ............................ 4 vH.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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