GSpG § 17., BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 17.

(1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt:

1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

für die ersten 1 200 Mill. S 18,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 19,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 20,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 21,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 22,5 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 24 vH,

für die nächsten 200 Mill. S 26 vH,

für alle weiteren Beträge ............ 27,5 vH;

2. für Sofortlotterien .................. 17,5 vH;

3. für die Klassenlotterie .............. 2 vH;

4. für das Zahlenlotto .................. 27,5 vH;

5. für Nummernlotterien ................. 17,5 vH.

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten Kalendermonates fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Konzessionär die Einreichung der Abrechnung unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.

(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.

(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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