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GSpG § 16. Spielbedingungen und Vertrieb, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 16. Spielbedingungen und Vertrieb

(1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Finanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;

5. die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6. nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1. die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4. die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3. die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(9) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.

(12) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(13) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(14) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;

2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

3. Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

4. begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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