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GSpG § 15a., BGBl. Nr. 695/1993, gültig von 01.11.1993 bis 19.07.2010

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 15a.

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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