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GSpG § 15a., BGBl. I Nr. 54/2010, gültig ab 20.07.2010

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 15a.

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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